Nachbarschaftsrecht

Was ist erlaubt und wo liegen die Grenzen?

So sieht das Bürgerliche Gesetzbuch für Eigentümer von Grundstücken Abwehr- und Unterlassungsansprüchen gegen ihre Nachbarn vor, wenn von diesen Grundstücken Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Geräusche oder Ähnliches ausgehen. Beeinträchtigen diese Immissionen den Grundstücksgebrauch der Nachbarn wesentlich, ist die Grenze erreicht. Der Nachbar muss dies nicht mehr dulden. Ähnliches gilt auch unter Mietern. Auch sie können Abwehransprüche aus ihrem Besitzschutz herleiten.

Wann handelt es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung?
Wann eine Störung unwesentlich oder wesentlich ist, muss nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen beurteilt werden und unterliegt regelmäßig einer Tatsachenfeststellung. Im Streitfall nimmt der Richter diese vor, indem er meist einen Sachverständigen zu einem Ortstermin bestellt, um die streitige Einwirkung in ihrer Intensität zu begutachten. Werden gesetzliche oder in Rechtsverordnungen festgelegte Grenz- oder Richtwerte im konkreten Fall überschritten, handelt es sich meist um wesentliche Beeinträchtigungen, die dem Nachbarn nicht zumutbar sind. In diesen Fällen sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Störungen zu beenden oder jedenfalls abzumildern.

Musizieren
Das Üben und Spielen eines Instruments ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.Oktober 2018, V ZR 143/17, eine übliche Form der Freizeitgestaltung und daher als sozial adäquat anerkannt. In gewissen Grenzen, nämlich grundsätzlich zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen außerhalb der üblichen Ruhezeiten, ist es deshalb als unwesentliche Beeinträchtigungen zu dulden.

Kinderlärm
Üblicher Kinderlärm ist grundsätzlich sozial adäquat und damit zumutbar, so regelt es das Bundes-Immissionsschutzgesetz in §22a. Dieses findet zwar keine unmittelbare Anwendung im Nachbarschaftsverhältnis, aber die Wertung wird auch im Zivilprozess herangezogen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.August 2017, VIII ZR 226/16, bekräftigt, dass Lärm, hervorgerufen durch altersgerechtes, übliches kindliches Verhalten, von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sei, allerdings in Grenzen. Diese sind im „Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschimmissionen, des Alters und des Gesundheitszustandes des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen, etwa durch objektiv gebotene erzieherische Maßnahmen.

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