Energieeinsparungsverordnung oder Gebäudeenergiegesetz

Nach mehreren Anläufen ist es der Bundesregierung endlich gelungen, das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem einheitlichen Gesetz zusammenzuführen.

Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude – kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) genannt – wurde im Juni 2020 vom Bundestag beschlossen.

Neue Struktur erleichtert die Anwendung des Gesetzes

Die Vorschriften zum Wärmeschutz und zur Gebäudetechnik sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien aus den drei vormaligen Regelwerken wurden zusammengeführt, neustrukturiert und sortiert. Neben einem allgemeinen Teil gibt es jeweils einen eigenen Teil für neue und für bestehende Gebäude. Darüber hinaus werden die Vorschriften zum Betrieb der Anlagentechnik, zu den Energieausweisen, zur finanziellen Förderung, zum Vollzug, zu den Sonderregelungen und Bußgeldvorschriften und schließlich die Übergangsvorschriften in jeweils eigenen Teilen behandelt.

Aktuelle Anforderungen werden beibehalten und 2023 überprüft

Das von der europäischen Union geforderte sogenannte Niedrigstenergiegebäude für Neubauten entspricht dem aktuellen Standard der EnEV 2016. Für Änderungen an bestehenden Gebäuden gilt weiterhin der reduzierte Standard der EnEV 2009. Das energetische Anforderungsniveau für Neubau und Bestand soll jedoch im Jahr 2023 erneut überprüft und gegebenenfalls durch einen Gesetzesvorschlag fortgeschrieben werden. Prüfauftrag für die Nutzung synthetisch erzeugter Energieträger in Gebäuden Außerdem soll die Bundesregierung bis 2023 prüfen, ob zukünftig auch synthetisch erzeugte Energieträger, wie zum Beispiel Wasserstoff oder sogenannte E-Fuels, als erneuerbare Energien zur Erfüllung der Anforderungen in Gebäuden beitragen können. Hierdurch könnten sich für Eigentümer die Möglichkeiten um eine klimaschützende Beheizung ihrer Gebäude erweitern.

Gesetzliche Regelung der Primärenergiefaktoren

Bei der Ermittlung des Energiebedarfs eines Gebäudes wird der Energieaufwand zur Bereitstellung des jeweils genutzten Energieträgers mit einem Primärenergiefaktor bewertet. Dieser Faktor wird nun im Gesetz geregelt. Dabei wurden mit dem Energieträger Erdgas betriebene Blockheizkraftwerke (BHKW) gegenüber dem bisherigen Stand bessergestellt. Ebenso kann jetzt Biogas, das andernorts ins Netz eingespeist und vor Ort in einem Brennwertkessel oder in einem Blockheizkraftwerk zur Wärmeversorgung genutzt wird, besser zur Erfüllung der Anforderungen beitragen.

Erneuerbarer Strom wird besser angerechnet

Bei der Erfüllung der energetischen Standards wird die Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Solarstrom erleichtert. Der maximal anrechenbare Anteil wurde erhöht und beträgt für Anlagen ohne Speicher 30 Prozent und mit Speicher 45 Prozent. Dabei ist die Nutzung des Stroms nun auch in einer Stromdirektheizung erlaubt.

Vereinfachtes Nachweisverfahren erleichtert Planung

Für die Ermittlung des Energiebedarfs eines Wohngebäudes wurde ein neues vereinfachtes Verfahren, das sogenannte Modellgebäude-verfahren, eingeführt. Das ermöglicht die Planung eines neuen Wohngebäudes mit bis zu sechs beheizten Geschossen ohne größere Berechnungen.

Betriebsverbot für Ölheizungen und Heizkessel mit festen fossilen Brennstoffen

Der Einbau von neuen Ölheizungen ist ab 2026 nur noch eingeschränkt möglich. Das Betriebsverbot gilt auch für Heizkessel mit festen fossilen Brennstoffen. Bei Renovierung und Verkauf müssen sich Eigentümer beraten lassen
Eingang in den Gesetzentwurf fand auch eine Klausel, bei der sich Eigentümer bei einer größeren Renovierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses von einem zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Energieberater kostenlos beraten lassen müssen.

Gleiches gilt im Falle des Verkaufs eines Ein- oder Zweifamilienhauses. Der Käufer hat nach Erhalt des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einem berechtigten Energieberater zu führen, wenn die Leistung unentgeltlich angeboten wird.

Anforderungen an Energieausweise wurden erhöht

Zum einen sind vom Energieberater strengere Sorgfaltspflichten bei der Erstellung von Energieausweisen und bei den Modernisierungs-empfehlungen einzuhalten, wozu eine Vor-Ort-Begehung oder die Übersendung aussagekräftiger Fotos vom Gebäude erforderlich sind. Zum anderen enthält der Energieausweis eine zusätzliche Angabe zu den CO2- Emissionen des Gebäudes.

Innovationsklausel

Neu ist auch die Innovationsklausel. Sie gilt bis Ende 2023. Danach können die Bundesländer auf Antrag gewähren, dass neue Gebäude oder Sanierungen im Bestand von den Energiesparvorschriften abweichen dürfen, wenn die CO2-Emmisionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden. Darüber hinaus kann bis Ende 2025 bei Änderung im Bestand durch eine entsprechende Vereinbarung von den Anforderungen an das einzelne Gebäude abgewichen werden, wenn die Anforderungen innerhalb eines Quartiers erfüllt werden.

Länderöffnungsklauseln entfallen

Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetztes entfallen auch die Länderöffnungsklauseln für höhere Rechtsvorschriften. Damit ist es den Ländern nicht mehr möglich, höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz und die Begrenzung des Energieverbrauchs von Heizungs-, Raumluft-, Kühl,- Beleuchtungs- und Warmwasser- versorgungsanlagen festzulegen. Die Ermächtigungsgrundlage für die Länder zur Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien beim Austausch von Heizungsanlagen nach dem bisherigen EEWärmeG bleibt jedoch bestehen. Die Regelung wurde bisher nur von Baden-Württemberg genutzt.

Windräder und Solaranlagen

Mit dem Gesetz werden auch der Mindestbestand von Windenergieanlagen im Baugesetzbuch (BauGB) und die Aufhebung des Förderdeckels für Solaranlagen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Die Regelungen gelten bereits seit 14.August 2020. Danach können die Länder durch Landesgesetze bestimmen, dass Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz festgelegten baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Der Mindestabstand darf dabei höchstens 1000 Meter betragen. Mit der Aufhebung des 52-Gigawatt-Ausbaudeckels wird die Förderung für Solarstromanlagen wie bisher mit der Vergütung des eingespeisten Stroms fortgesetzt.

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