Für alle energetischen Modernisierungsmaßnahmen in der Selbstgenutzten Immobilie, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und noch 2020 abgeschlossen werden, ist schon jetzt eine direkte Ermäßigung der Einkommenssteuer möglich, ähnlich wie beim altbekannten Handwerkerbonus. Als Eigentümer muss man sich aber entscheiden, denn für ein und dieselbe Maßnahme wird nur entweder der eine oder der andere Bonus gewährt. Doch wie finde ich heraus, was wann günstiger ist und wie plane ich die Maßnahmen steuerlich optimal ein?
Wesentliche Unterschiede sind, dass der kleine Klimabonus einmalig pro Objekt für einen Dreijahreszeitraum gewährt wird, der Handwerkerbonus hingegen jedes Jahr neu in Anspruch genommen werden kann, dass der Ermäßigungshöchstbetrag von 40.000 Euro beim Klimabonus über 3 Jahre wesentlich höhere Aufwendungen erfasst als der Handwerkerbonus von 1.200 Euro, dass beim Handwerkerbonus nur die Arbeitskosten berücksichtigt werden können, während beim Klimabonus Arbeits- und Materialkosten mit umfasst sind.
Was folgt daraus für die eigene Wahl?
Für größere energetische Modernisierungsarbeiten, wie z.B. die Erneuerung einer Heizungs- oder Lüftungsanlage oder eine Wärmedämmung, sollte man sich den Klimabonus aufsparen. Beispiel: Wird zunächst nur eine nicht so umfangreiche Einzelmaßnahme wie der Austausch eines einzelnen Fensters vorgenommen, kann hierfür zunächst auf den Handwerkerbonus zurückgegriffen werden. Die nachfolgende große Maßnahme wie eine Heizung oder Dämmung kann im darauffolgenden Jahr eingeplant und hierfür der Klimabonus eingesetzt werden.
Für Maßnahmen innerhalb der großen Sanierung, die nicht über den Klimabonus förderfähig sind, also z. B. begleitende Arbeiten, kann ergänzend der Handwerkerbonus zum Tragen kommen. Der klassische Handwerkerbonus kann übrigens auch dann noch zum Einsatz kommen, wenn der zuvor in Anspruch genommene Klimabonus aufgezehrt wurde oder wenn die ausschließliche Selbstnutzung innerhalb des Dreijahreszeitraums der Klimabonus-Förderung wegfällt.
Schließlich gilt es zu beachten, dass dieser nur dann gewährt wird, wenn das Gebäude bei Durchführung der Maßnahme mindestens ZEHN Jahre alt ist. Eine Kombination mit anderen öffentlichen Förderungen ist bei beiden Boni ausgeschlossen.