Die Gebühren für die Prüfung von Feuerstätten steigen moderat
In der KÜO werden entsprechend der Verordnungsermächtigung im Schornsteinfeger-Handwerkergesetz die Gebühren für sämtliche hoheitlichen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einheitlich geregelt. Der für die Höhe der Gebühren maßgebliche Arbeitswert wird mit der aktuellen Änderung erstmals seit 2012 von 1,05 Euro auf 1,20 Euro angehoben. Die Schornsteinfegerinnung hatte zuvor in Angleichung an den Tarif des öffentlichen Dienstes eine Erhöhung auf 1,27 Euro gefordert. Das konnte verhindert werden. Die Erhöhung soll die gestiegenen Preise und Kosten der Bezirksschornsteinfeger- insbesondere wegen der neuen Anforderungen beim Datenschutz- ausgleichen. Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid sowie anlassbezogene Mess- und Überprüfungsarbeiten, wie etwa zur Einhaltung der Ersten Bundesimmisionsschutzverordnung oder beim Austausch alter Heizkessel, werden damit teurer. Da die Feuerstättenschau regelmäßig nur zweimal innerhalb von sieben Jahren durchgeführt und bescheinigt werden muss, fällt die Kostensteigerung insgesamt moderat aus. Die Schornsteinfeger können zudem als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt und nach § 35a Absatz 3 EStG von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.
Einheitliche Gebühren für Mahnung und Ersatzvornahme
Die Gebühren für Mahnung und Ersatzvornahme werden mit der Einführung in die KÜO bundeseinheitlich geregelt. Rechtsgrundlage für diese Gebühren ist das SchfHwG (§20 und 26). Die Mahngebühr fällt an, wenn eine Gebührenrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang nicht bezahlt wurde. Hierfür werden 5 Arbeitswerte, also 6 Euro, festgesetzt. Für die durch eine Ersatzvornahme verursachten Kosten für Planung, Vorbereitung sowie An- und Abreise wird eine Grundgebühr von 60 Arbeitseinh., also 72 Euro, erhoben. Ein weiterer Arbeitswert (1,20 Euro) kommt pro Minute für den vor Ort entstehenden Zeitaufwand für die Tätigkeit und Wartezeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers hinzu.